Unabhängige Sachverständige für Verpackungsentsorgung und Produktverantwortung e. V., USV e. V.

Vollständigkeitserklärung gem. § 10 VerpackV Duale Systeme

Ein wesentliches Ziel der 5. Novelle der VerpackV war es zu verhindern, dass die haushaltsnahe Sammlung durch so genannte Trittbrettfahrer missbraucht wird. Mit der Vollständigkeitserklärung (VE) gem. § 10 VerpackV wurde vom Verordnungsgeber ein neues Kontrollinstrument eingeführt.
Eine Vollständigkeitserklärung ist von Erstinverkehrbringern zu hinterlegen, sofern mindestens eine der in § 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV genannten Bagatellgrenzen überschritten wird.

Bagatellgrenzen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV

  • 80.000 kg für Glas oder
  • 50.000 kg für Papier, Pappe, Kartonagen oder
  • 30.000 kg für Leichtverpackungen insgesamt
                   (Kunststoff, Verbunde, Weisblech, Aluminium)

Die Vollständigkeitserklärung ist durch einen unabhängigen Prüfer zu testieren und muss jährlich zum 1. Mai auf das Nachweisjahr folgenden Jahres beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in elektronischer Form im VE-Register hinterlegt werden. Die Prüfung und Testierung der VE kann gem. § 10 (1) VerpackV durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 VerpackV werden. Die Prüfbescheinigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen (§ 10 (5) Satz 2 VerpackV).
Die LAGA definiert den Prüfgegenstand wie folgt:
„Prüfgegenstand ist insbesondere, ob die Angaben nach § 10 Abs. 2 VerpackV richtig und plausibel sind.“
Verantwortlich für die korrekte VE ist ausschließlich der Erstinverkehrbringer. Um die in § 10 (2) VerpackV erforderlichen Angaben für die Vollständigkeitserklärung zu erhalten, hat das verpflichtete Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass

  • Verpackungsmaterialien (PPK, Kunststoff, Verbunde etc.) richtig zugeordnet werden
  • Verpackungsgewichte korrekt erfasst werden
  • Verpackungsmengen mit einem geeigneten Verfahren (Packmitteldatenbank oder statistischen Verfahren) ermittelt werden
  • die Anfallstellen nach §§ 6 und 7 VerpackV korrekt zugeordnet werden können.

Im § 10 (2) VerpackV sind die Angaben aufgeführt, die eine Vollständigkeitserklärung zu enthalten hat:
1.   zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten,
2.   zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen,
3.   zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt,

Die dualen Systeme sind nach § 10 (6) VerpackV ebenfalls verpflichtet, die korrespondierenden VE-Daten ihrer Systemteilnehmer bis zum 01.05. in die Datenbank einzustellen. Die zuständigen Abfallbehörden der Bundesländer können somit bei Bedarf die Angaben der VE mit den Daten der dualen Systeme vergleichen.

Die Industrie- und Handelskammern betreiben die Hinterlegungsstellen in Selbstverwaltung. Zur elektronischen Hinterlegung der testierten Vollständigkeitserklärungen wurde das VE-Register im Internet installiert. Es handelt sich hierbei um eine Portalanwendung mit Recherchefunktionalität.
Neben der Funktion als Hinterlegungsstelle der Vollständigkeitserklärungen wurden den Industrie- und Handelskammern weitere Aufgaben zugewiesen. Gem. § 10 VerpackV ist,

  • die Öffentlichkeit laufend im Internet darüber zu informieren, welche Unternehmen eine VE abgegeben haben ( Liste der Unternehmen im VE-Register)
  • jeder Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten VE zu gewähren.