Hersteller und Vertreiber können die Verpackungen, die bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 (11) Satz 2 und 3 anfallen, im Rahmen einer so genannten Branchenlösung nach § 6 (2) VerpackV selbst oder durch einen beauftragten Dritten zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.
Verkaufsverpackungen, die im Rahmen einer solchen Branchenlösung zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt werden, sind von der Teilnahme nach § 6 (1) VerpackV ausgenommen. Allerdings wird die Branchenlösung vom Verordnungsgeber nur als Ausnahmeregelung zur Teilnahme an einem dualen System betrachtet. Daher sind für die Branchenlösung sowohl von den Betreibern als auch von den Teilnehmern strenge Kriterien einzuhalten.
Pflichten der Betreiber von Branchenlösungen
Betreiber von Branchenlösungen müssen gegenüber den zuständigen Behörden den Nachweis erbringen, dass die unter § 6 (2) Nr. 1 und 2 VerpackV definierten Voraussetzungen erfüllt werden. Um diese Nachweispflicht zu erfüllen, müssen sie mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme eine entsprechende Sachverständigenbescheinigung, die das voraussichtliche Erfüllen der Rücknahme- und Verwertungsziele bei den zuständigen Behörden der Länder vorlegen, in denen die Branchenlösung betrieben werden soll.
Der Betreiber einer Branchenlösung muss sicherstellen, dass
Im Kapitel 2.3.5 der LAGA Mitteilung 37 werden die Inhalte der Sachverständigenbescheinigung aufgeführt:
Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Branchenlösung
Ein Hersteller oder Vertreiber muss eine für seine verpackte Ware geeignete Branchenlösung auswählen und seine branchenfähigen Verpackungsmengen ermitteln.
Die Ware, deren Verpackung im Rahmen einer Branchenlösung zurückgenommen werden soll, muss „anfallstellenaffin“ sein, d.h. Hersteller und Vertreiber können sich nur dann an einer Branchenlösung beteiligen, wenn deren Verpackungen tatsächlich an den entsprechenden Anfallstellen gesammelt werden.
„Der Bezug zu den Herstellern/Vertreibern besteht über die an den Anfallstellen anfallenden Verkaufsverpackungen und über die entsprechenden Waren, d.h. nur diejenigen Hersteller/ Vertreiber können sich an einer Branchenlösung beteiligen, deren Verpackungen auch tatsächlich an den entsprechenden Stellen anfallen (LAGA Mitteilung 37).
Grundvoraussetzung für die Teilnahme an einer Branchenlösung ist daher, dass der Hersteller/Vertreiber seine gleichgestellten Anfallstellen benennen kann. Hier bei ist zu beachten, dass der Handel gem. § 3 (11) Satz 1 VerpackV kein Endverbraucher ist, da er die an ihn gelieferte Ware weiter veräußert. Der Hersteller/Vertreiber kann sich nur mit der Mengen an Verkaufsverpackungen an einer Branchenlösung beteiligen, die an die teilnehmenden vergleichen Anfallstellen geliefert werden, wobei einer Anfallstelle maximal die Verpackungsmengen zugerechnet werden kann, die vom teilnehmenden Hersteller/Vertreiber an die Anfallstelle geliefert wird.
Zu der Umsetzung von Branchenlösungen nach § 6 (2) gibt es bisher eine Vielzahl von konkretisierender Beschlüsse des behördlichen Vollzuges:
Auch für Branchenlösungen sind, wie bei den dualen Systemen, Mengenstromnachweise zuführen, die vom einem Sachverständigen jährlich zu prüfen sind (s. auch Duales System).