Unabhängige Sachverständige für Verpackungsentsorgung und Produktverantwortung e. V., USV e. V.

Duale Systeme

Unabhängig von der in Verkehr gebrachten Menge müssen sich Erstinverkehrbringer für alle mit Ware befüllten Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, an einem dualen System (§ 6 (1) VerpackV) beteiligen. Umgangssprachlich spricht man von der Lizenzierung der Verpackungen. Mit dem dualen System wird die haushaltsnahe Entsorgung der Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher gem. § 3 (11) Satz 1 VerpackV anfallen, sichergestellt.
Mittlerweile existieren mehrere Duale Systeme, die miteinander im Wettbewerb stehen. Für den Verbraucher hat sich nichts geändert. Er entsorgt seine Verpackungen weiterhin über das jeweilige Sammelsystem (z.B. gelben Sack). Der Erstinverkehrbringer kann zwischen einem oder mehreren dualen Systemen wählen, um sich mit „seinen“ Verpackungen zu beteiligen.
Die Betreiber der dualen Systeme müssen sich gem. § 6 (7) VerpackV an einer Gemeinsamen Stelle beteiligen. Die Gemeinsame Stelle dient in erster Linie zur Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern und hat im Einzelnen folgende Kernaufgaben:

  • Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme m Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
  • Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte,
  • wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen.

Die dualen Systeme sind für die vollständige ordnungsgemäße Sammlung, Sortierung und Verwertung der erfassten Verpackungsmengen verantwortlich und zwar zum jeweiligen Anteil, der ihrem Marktanteil an „lizenzierten“ Verkaufsverpackungen entspricht. Mit dem Lizenzentgelt, welches von den Erstinverkehrbringern zu entrichten ist, werden die o.g. genannten Leistungen mitfinanziert.
Die Systembetreiber sind verpflichtet die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle von der Anfallstelle bis zur Verwertung nachzuweisen. Die Anforderungen an den Mengenstrom­nachweis werden in der LAGA Mitteilung 37 konkretisiert. Dieser Mengenstromnachweis enthält alle Daten, die erforderlich sind, um gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpackungsverordnung nachzuweisen.
Der Mengenstromnachweis ist jährlich von einem Sachverständigen zu prüfen. Detaillierte Angaben zur Sachverständigenprüfung finden sich in der LAGA Mitteilung 37.
Das Prüfergebnis ist in Form eines Prüfberichtes zusammenzufassen. Dieser Prüfbericht soll Hinweise und Empfehlungen für die Folgeprüfungen enthalten. Nach erfolgreicher Prüfung wird vom Sachverständigen eine Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. VerpackV ausgestellt.
Gemäss LAGA Mitteilung 37 hat die Bescheinigung mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • das Nachweisjahr, Durchführung der Prüfung,
  • die Beschreibung des Prüfgegenstandes (inkl. Datum der Dokumentation),
  • den/die Verpflichteten mit Adresse und Bundesland,
  • die in Verkehr gebrachten Verpackungen in Tonnen nach Materialfraktion,
  • die nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung und dieser LAGA-Mitteilung nachweislich einer Verwertung zugeführten Verpackungen in Tonnen nach Materialfraktion sowie die sich daraus errechnenden Verwertungsquoten,
  • das Prüfergebnis mit auf die Einzelquoten bezogener Angabe erfüllt/nicht erfüllt/ teilweise erfüllt,
  • Stempel, Ort, Datum und Unterschrift des Sachverständigen,
  • Anerkennung des Sachverständigen gem. Kriterien nach Anh. I Nr. 2 VerpackV.