Unabhängige Sachverständige für Verpackungsentsorgung und Produktverantwortung e. V., USV e. V.

Verpackungsverordnung

Mit der Verpackungsverordnung, die im Jahre 1998 verabschiedet wurde, werden die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), heute Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)  zur Produktverantwortung konkretisiert. Gemäß der Hierarchie des KrWG sollen Verpackungen vermieden, wiederverwendet oder stofflich bzw. energetisch verwertet werden, um die Ziele der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung zu fördern.
Die VerpackV setzt somit die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle um. Auf europäischer Ebene soll mit der Richtlinie, die zuletzt mit der Richtlinie 2005/20/EG vom 9. März geändert wurde eine Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten erreicht werden.
Erstinverkehrbringer sind daher gemäß Verpackungsverordnung verpflichtet, ihre in Verkehr gebrachten Verpackungen selbst oder im Rahmen von organisierten Rücknahmestrukturen zurückzunehmen und einer Verwertung zu zuführen.
Bis heute wurde die Verpackungsverordnung mehrmals novelliert. Mit der 5. Novelle der VerpackV vom 2. April 2008 hat die Bundesregierung auf den Sachverhalt reagiert, dass Unternehmen als so genannte „Trittbrettfahrer“ die haushaltsnahe Sammlung der dualen Systeme zwar nutzen, sich aber nicht an den Kosten beteiligen. Auch einzelne Selbstentsorgerlösungen, die Verpackungen des Handels mit Verpackungen aus dem privaten Haushalt ausgeglichen haben, standen in der Kritik und finden sich heute in der alternative sog. „Branchenlösungen“ wieder.
Die Novellierung der Verpackungsverordnung hatte daher im Wesentlichen folgende Ziele:

  • Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verpackungen
  • Verhinderung der Wettbewerbsverzerrungen durch so genannte „Trittbrettfahrer“
  • Verhinderung der Verrechnung von gewerblichen Verpackungsabfällen mit Verpackungen von privaten Haushaltungen
  • Verbesserung der Transparenz bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen
  • den Wettbewerb zu den Anbietern haushaltnaher Rücknahmesysteme zu verbessern.

Im Mittelpunkt der Verpackungsverordnung stehen die Rücknahme- und Verwertungspflichten der Hersteller/Vertreiber (Erstinverkehrbringer) verpackter Waren. Diese bestimmen sich neben der Funktionalität der Verpackungen nach dem Ort des Anfalls der Verkaufsverpackungen. Verkaufsverpackungen sind insbesondere solche, die beim privaten Endverbraucher anfallen oder bei Anfallstellen gem. § 3 (11) VerpackV, die privaten Haushaltungen gleichgestellt sind.
Die ordnungsgemäße „praktische“ Umsetzung dieser Rücknahme- und Verwertungspflichten muss durch die dualen Systeme und die Betreiber der Branchenlösungen gewährleistet werden.
Zur Erfüllung der Verwertungspflichten sind konkrete Verwertungsquoten zu erfüllen, die im Anhang I zu § 6 VerpackV für Papier, Kunststoff, Glas, Metalle und Holz festgeschrieben sind. Die Einhaltung dieser Verwertungsquoten ist jährlich im Rahmen der Mengenstromprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen bei jedem dualen System, jeder Branchenlösung sowie der Eigenrücknahme zu prüfen und zu testieren.
Die Vorgaben der Verpackungsverordnung werden in der LAGA Mitteilung 37 konkretisiert, um als Handlungsanleitung für Verpflichtete, unabhängige Sachverständige und den Vollzugsbehörden der Länder eine einheitliche Umsetzung zu ermöglichen.
Im Einzelnen werden hier

  • die Pflichten zur Systembeteiligung
  • die Anforderungen an eine Branchenlösung
  • die Hinterlegungspflichten einer Vollständigkeitserklärung
  • die Anforderungen zur Führung der Mengenstromnachweise
  • die Anforderungen an die Prüfung des Mengenstromnachweises und Bescheinigung durch einen Sachverständigen

behandelt.

In der Verpackungsverordnung werden weiterhin spezielle Pflichten für Verpackungen mit bestimmten Inhalten formuliert. Hierzu gehören:

  • Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
    gem. § 8 Verpackv
  • Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen gem. § 9 VerpackV

Mehrweggetränkeverpackungen sollen durch die Verpackungsverordnung gefördert werden. Die Verordnung regelt sehr detailliert, welche Getränkeverpackungen pfandpflichtig sind. Die Pfandpflicht gem. § 9 (2) VerpackV richtet sich nach den Inhalten der Verpackungen sowie einem Füllvolumen von 0,3 l bis 3 l.
1.    Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,
2.    Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer,
3.    Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
(insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee).
       Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden,
4.    alkoholhaltige Mischgetränke, die die
a)  hergestellt wurden unter Verwendung von
aa) Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
bb) Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent aufweisen, oder
b)  weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnliche Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter Form, enthalten.

Die Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen sind gem. § 9 VerpackV verpflichtet von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer pro Verpackung zu erheben. Erstinverkehrbringer von Einweggetränkeverpackungen müssen die Verpackungen gut sichtbar als pfandpflichtig kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfand-Clearing-System beteiligen. Zwischen dem Erstinverkehrbringer, der das Pfand erhebt und dem so genannten Letztvertreiber, der die Einweggetränkeverpackung von Endverbraucher zurücknimmt und den entsprechenden Pfandbetrag erstattet, hat ein Pfandausgleich erfolgen.
Einweggetränkeverpackungen i.S. der Verordnung sind nicht dazu bestimmt nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wieder verwendet zu werden und sind daher nach der Rückgabe des Verbrauchers sofort zu entsorgen. Grundsätzlich gilt, dass Einzelhändler und Letztvertreiber nur zur Rücknahme aller pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet sind, die sie auch vertreiben.
Das Pfand wird nur dann erstattet wird, wenn die Verpackung tatsächlich zurückgenommen wird. Es ist zu verhindern, dass Verpackungen mehrmals zurückgeben werden können und das Pfand mehrmals erstattet wird. Aus diesem Grund erhält jede Verpackung, die zurückgenommen wird einen signierten, nicht kopierbaren elektronischen Datensatz, der entweder im einem Rückgabeautomaten oder bei der händischen Rücknahme im Zählzentrums erzeugt wird. Durch den Abgleich der erzeugten Datensätze (Rohdatensätzen) mit Informationen einer Stammdatenbank können dann Pfandrechnungen und Forderungsmeldungen von der Clearingstelle erstellt werden.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 8 (2) VerpackV nicht pfandpflichtig sind und beim privaten Endverbraucher anfallen, sind durch die Beteiligung an einem System nach § 6 (3) von den Herstellern und Vertreibern zurückzunehmen.
Gemäss § 6(1) Satz 5 kann ein Vertreiber, sofern er nachweislich die von ihm in verkehrgebrachten und an private Endverbraucher abgegebene Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung gem. de Anforderung nach Anhang I Nr. 1 zugeführt hat, die für die Beteiligung an einem System nach § 6(3) geleisteten Entgelte zurückverlangen.